Ab dem 27. September 2026 gelten im stationären Handel neue Informationspflichten zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und zu bestimmten Herstellergarantien. Grundlage ist die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for a Green Transition"), die die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie und die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ändert.
Erfasst sind alle Händler, die bewegliche körperliche Waren an Verbraucher verkaufen (B2C). Reine B2B-Verträge fallen nicht unter die neuen Pflichten. Eine Ausnahme gilt im stationären Handel lediglich für Geschäfte des täglichen Lebens, die bei Vertragsschluss sofort vollständig erfüllt werden, wie etwa der Kauf von Snacks oder Speisen zum sofortigen Verzehr (Art. 246 Abs. 2 EGBGB). Wer neben solchen Alltagswaren auch langlebige Produkte führt, kann sich für diese nicht ohne Weiteres auf die Ausnahme berufen.
Die Neuerung schafft keine zusätzlichen Verbraucherrechte, aber neue Händlerpflichten. Diese müssen künftig in hervorgehobener Weise auf die bereits geltenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinweisen. Im Zentrum stehen zwei Kennzeichnungen, die die EU-Kommission als druckfähige Dateien in allen Amtssprachen bereitstellt.
Die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung ist stets verpflichtend. Sie informiert Verbraucher über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, dessen wesentliche Elemente sowie die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren und enthält einen QR-Code, der zum EU-Portal „Ihr Europa" führt. Im Ladengeschäft muss die Mitteilung vor dem Kauf gut sichtbar und lesbar angebracht sein. Ein bestimmter Platz wird nicht vorgeschrieben; denkbar sind ein auffälliges Wandplakat oder ein Aushang im Kassenbereich. Eine Zuordnung zu einzelnen Produkten ist nicht erforderlich. Die Mindestgröße beträgt DIN A4; im stationären Handel ist Schwarz-Weiß-Druck ausreichend. Ein selbst formulierter Hinweis ersetzt die vorgeschriebene Mitteilung nicht.

Daneben ist das sogenannte GARAN-Label nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend. Es muss angebracht werden, wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt, die die gesamte Ware erfasst, ohne zusätzliche Kosten angeboten wird, länger als zwei Jahre gilt und der Hersteller die entsprechenden Informationen dem Händler zur Verfügung gestellt hat. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist kein GARAN-Label erforderlich. Eine eigene Nachforschungspflicht des Händlers, ob der Hersteller eine solche Garantie anbietet, besteht nicht.

Händler und Hersteller sollten frühzeitig mit der Umsetzung beginnen. Eine allgemeine Abverkaufsfrist für Ware, die sich bereits im Lager oder im Regal befindet, ist nicht vorgesehen. Die Pflichten gelten ab dem Stichtag auch für vorhandene Bestände. Hersteller, die Haltbarkeitsgarantien von mehr als zwei Jahren anbieten, sollten ihre Produkte und Verpackungen prüfen, Händler rechtzeitig informieren und die Produktseiten anpassen.
Konkrete Sanktionen bei Verstößen werden in den Informationsquellen nicht genannt. Da die Kennzeichnung jedoch als vorvertragliche Informationspflicht ausgestaltet ist, sind bei Nichtbeachtung wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Verbandsklagen naheliegend. Händlern und Herstellern ist zu raten, die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 sowie die Praxisleitlinien der EU-Kommission frühzeitig zu berücksichtigen.